Pflanzenschutz, 15.07.2016
Einsatz von Glyphosat nur zur Abwendung von Schäden zugelassen
Bereits vor einigen Tagen berichteten wir über verschärfte Auflagen, die das umstrittene Pflanzenschutzmittel Glyphosat betreffen. Der Kern dieser Auflagen, der vor allem öffentliche Parks und Spielplätze betrifft, findet zwar bei der Erleichterung der Getreideernte in der Regel keine Anwendung, doch das Gebot, den Einsatz von Glyphosat künftig gründlicher auf eine gegebene Notwendigkeit zu überprüfen, trifft in diesem Fall durchaus zu.
Denn auf vielen Flächen erschwert Unkraut aktuell die Getreideernte oder macht diese sogar unmöglich, vor allem durch Unkrautdurchwuchs im Lager oder Zwiewuchs im lagernden oder stehenden Bestand. Zur Erleichterung der Ernte (Sikkation) kommen daher häufig glyphosathaltige Mittel zum Einsatz. Die Landwirtschaftskammer NRW verweist jedoch auf geltende Anwendungsbestimmungen, wonach diese Mittel nur zur Abwendung von Schäden, nicht aber zur Steuerung des Erntetermins, eingesetzt werden dürfen. Diese Notwendigkeit ist vor Einsatz des Mittels gründlich zu überprüfen, sodass das Mittel im Zweifelsfall auch nur auf kleineren, aber betroffenen, Teilflächen zum Einsatz kommt.
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